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Rechtsinformation Judikatur zum Thema

Privathaftpflicht – Gefahr des täglichen Lebens

Judikat: OGH 29.03.2006, 7 Ob 62/06b
Rechtsquelle: VersVG § 1a Abs 2, ZPO §§ 182a, 482
Sparte: HAFTPFLICHT
Stichwort: Hinweisobliegenheit

Inhalt:
VersVG § 1a Abs 2: Stellt der Versicherungsnehmer seinen Antrag auf einem vom Versicherer verwendeten Formblatt, so hat der Versicherer den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass Deckung erst mit Zugang der Annahmeerklärung zustande kommt (vertraglich zugesagte vorläufige Deckung ausgenommen). Mangels Erfüllung dieser Hinweisobliegenheit hat der Versicherer kraft Gesetzes Deckung im beantragten Umfang zu leisten. Dies gilt auch, wenn ein Makler den Vertragsabschluss vermittelt hat, abzustellen ist darauf, ob dabei ein Antragsformular dieses Versicherers verwendet wurde.

Der Versicherer hat die Erfüllung der Hinweisobliegenheit zu beweisen.

ZPO § 182a, § 482: Werden rechtlich bedeutsame Behauptungen erst im Berufungsverfahren aufgestellt, so liegt ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot nach § 482 ZPO vor. Das Gericht darf seine Entscheidung gem. § 182 a ZPO nur dann auf rechtliche Gesichtspunkte stützen, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, wenn es sie zuvor mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat.


Judikat: OGH 30.08.2006, 7 Ob 182/06z
Rechtsquelle: VersVG § 12 Abs 3, §§ 16 ff
Sparte: UNFALL
Stichwort: Vorvertragliche Aufklärungsobliegenheit

Inhalt:
Die in § 12 Abs 3 VersVG normierte Präklusionswirkung tritt nur ein, sofern der Versicherer seine Leistung schriftlich und unter Anführung zumindest einer der Ablehnung zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen ablehnt. Ferner bedarf es einer dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlichen Rechtsbelehrung über die Folgen mangelnder Klagsführung binnen eines Jahres.


Die Frage, ob der Versicherer die strengen Anforderungen des § 12 Abs 3 VersAG erfüllt hat, ist stets einzelfallbezogen zu beurteilen.



Judikat: OGH 28.11.2005, 7 Ob 262/05p
Rechtsquelle: ABH Art 1, Art 2, Art 6, VersVG § 97, ABGB § 914, § 915
Sparte: HAUSHALT
Stichwort: Wiederherstellung, Neuwert

Inhalt:
ABH Art 1, Art 2, Art 6: Wird mit bei einem Einbruch gestohlenen Bankomatkarten Geld behoben, so ist dieser Schaden weder durch die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahr entstanden, noch handelt es sich um eine unvermeidliche Folge des Einbruchdiebstahls. Daher keine Deckung für das Behobene, ebenso wenig für die Kosten der Sperre. Zu ersetzen ist lediglich der Materialwert der Karte.


Eine durch einen Code gesicherte Sparkarte gleicht Einlagebüchern mit Losungswort und ist daher, anders als Einlagebücher ohne Klausel, kein eingeschlossenes Risiko.

VersVG § 97; AHB Art 6: Die Wiederherstellungsklausel in der Neuwertversicherung ist Teil der objektiven Risikobegrenzung. Die Fälligkeit der Neuwertdifferenz besteht ab Sicherung der Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung. Sie liegt vor, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung bestehen. Bei Individualstücken wie Schmuck reicht zur Wiederherstellung die Anschaffung ähnlicher, vergleichbarer Schmuckstücke.

Dem Versicherungsnehmer gebührt die volle Differenz zwischen Neuwert und Zeitwert, auch wenn er die Ersatzstücke billiger anschafft.

Die Wiederbeschaffung hat entweder binnen eines Jahres zu erfolgen oder sie ist binnen dieses Jahres sicherzustellen. Es kommt nicht auf die fristgerechte Sicherstellungs- oder Wiederbeschaffungsanzeige des Versicherungsnehmers an.

ABGB § 914, § 915: Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen am Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers. Ausschlaggebend ist der erkennbar Zweck einer Klausel. Unklare Klauseln sind zu Lasten des Versicherers auszulegen.