
Rechtsinformation
Judikatur zum Thema
Privathaftpflicht – Gefahr des täglichen Lebens
Judikat: OGH 29.03.2006, 7 Ob 62/06b
Rechtsquelle: VersVG § 1a Abs 2, ZPO §§
182a, 482
Sparte: HAFTPFLICHT
Stichwort: Hinweisobliegenheit
Inhalt:
VersVG § 1a Abs 2: Stellt der Versicherungsnehmer seinen Antrag
auf einem vom Versicherer verwendeten Formblatt, so hat der Versicherer
den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass Deckung erst mit
Zugang der Annahmeerklärung zustande kommt (vertraglich zugesagte
vorläufige Deckung ausgenommen). Mangels Erfüllung dieser
Hinweisobliegenheit hat der Versicherer kraft Gesetzes Deckung im
beantragten Umfang zu leisten. Dies gilt auch, wenn ein Makler den
Vertragsabschluss vermittelt hat, abzustellen ist darauf, ob dabei
ein Antragsformular dieses Versicherers verwendet wurde.
Der Versicherer hat die Erfüllung der Hinweisobliegenheit
zu beweisen.
ZPO § 182a, § 482: Werden rechtlich bedeutsame Behauptungen
erst im Berufungsverfahren aufgestellt, so liegt ein Verstoß
gegen das Neuerungsverbot nach § 482 ZPO vor. Das Gericht darf
seine Entscheidung gem. § 182 a ZPO nur dann auf rechtliche
Gesichtspunkte stützen, die eine Partei erkennbar übersehen
oder für unerheblich gehalten hat, wenn es sie zuvor mit den
Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung
gegeben hat.
Judikat: OGH 30.08.2006, 7 Ob 182/06z
Rechtsquelle: VersVG § 12 Abs 3, §§
16 ff
Sparte: UNFALL
Stichwort: Vorvertragliche Aufklärungsobliegenheit
Inhalt:
Die in § 12 Abs 3 VersVG normierte Präklusionswirkung
tritt nur ein, sofern der Versicherer seine Leistung schriftlich
und unter Anführung zumindest einer der Ablehnung zugrunde
gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen
ablehnt. Ferner bedarf es einer dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer
verständlichen Rechtsbelehrung über die Folgen mangelnder
Klagsführung binnen eines Jahres.
Die Frage, ob der Versicherer die strengen Anforderungen des §
12 Abs 3 VersAG erfüllt hat, ist stets einzelfallbezogen zu
beurteilen.
Judikat: OGH 28.11.2005, 7 Ob 262/05p
Rechtsquelle: ABH Art 1, Art 2, Art 6, VersVG §
97, ABGB § 914, § 915
Sparte: HAUSHALT
Stichwort: Wiederherstellung, Neuwert
Inhalt:
ABH Art 1, Art 2, Art 6: Wird mit bei einem Einbruch gestohlenen
Bankomatkarten Geld behoben, so ist dieser Schaden weder durch die
unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahr entstanden, noch
handelt es sich um eine unvermeidliche Folge des Einbruchdiebstahls.
Daher keine Deckung für das Behobene, ebenso wenig für
die Kosten der Sperre. Zu ersetzen ist lediglich der Materialwert
der Karte.
Eine durch einen Code gesicherte Sparkarte gleicht Einlagebüchern
mit Losungswort und ist daher, anders als Einlagebücher ohne
Klausel, kein eingeschlossenes Risiko.
VersVG § 97; AHB Art 6: Die Wiederherstellungsklausel in
der Neuwertversicherung ist Teil der objektiven Risikobegrenzung.
Die Fälligkeit der Neuwertdifferenz besteht ab Sicherung der
Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung. Sie liegt vor, wenn angesichts
der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an
der Wiederherstellung bestehen. Bei Individualstücken wie Schmuck
reicht zur Wiederherstellung die Anschaffung ähnlicher, vergleichbarer
Schmuckstücke.
Dem Versicherungsnehmer gebührt die volle Differenz zwischen
Neuwert und Zeitwert, auch wenn er die Ersatzstücke billiger
anschafft.
Die Wiederbeschaffung hat entweder binnen eines Jahres zu erfolgen
oder sie ist binnen dieses Jahres sicherzustellen. Es kommt nicht
auf die fristgerechte Sicherstellungs- oder Wiederbeschaffungsanzeige
des Versicherungsnehmers an.
ABGB § 914, § 915: Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen
am Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers.
Ausschlaggebend ist der erkennbar Zweck einer Klausel. Unklare Klauseln
sind zu Lasten des Versicherers auszulegen.
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