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Beratung Schadenbeispiele

Der fünfjährige Sohn einer allein erziehenden Mutter kam im Hof seinem Drang zum Zeichnen nach, verwendete aber hiefür als „Stift“ eine Eisenstange und als „Blatt“ das neue Auto des Nachbarn, der seinen Schaden von EUR 2.500,00 bei der Mutter geltend machte. Die Haushaltsversicherung lehnte mit der Begründung ab, dass der Sohn diesen Schaden mutwillig und vorsätzlich verursachte und wollte die Schadenszahlung der verzweifelten Mutter überlassen. Wir konnten die Haushaltsversicherung davon überzeugen, dass ein Fünfjähriger möglicherweise mutwillig, nie aber vorsätzlich einen solchen Schaden verursachen kann, da ihm in diesem Alter noch das Bewusstsein für die Tragweite des Schadens fehlt. Die Haushaltsversicherung hat letztlich den Schadensbetrag von EUR 2.500,00 voll übernommen.


Eine Baufirma war im Erdgeschoss eines mehrstöckigen Altbaues mit Umbauten beschäftigt und musste zur Stützung von Mauern im Obergeschoss eine Säule einziehen. Aufgrund eines fehlerhaften Fundamentes kam es bis in die obersten Stockwerke zu erheblichen Rissen, deren Sanierung insgesamt EUR 80.000,00 erforderte. Die Haftpflichtversicherung lehnte mit der Begründung, es handle sich um – nicht mitversicherte – Tätigkeitsschäden an unbeweglichen Sachen, jegliche Leistung ab. Die eingehende Prüfung durch uns ergab schließlich, dass nur die Hälfte des Schadens unter diesen Tatbestand zu subsumieren war, sodass EUR 40.000,00 als Folgeschaden zu leisten waren. Darüber hinaus musste die Versicherung nochmals EUR 8.000,00 als Schadenersatz leisten, weil es ihr Verkaufsmitarbeiter verabsäumt hatte, diesen für Baufirmen so wichtigen Einschluss anzubieten. Die Versicherung übernahm letztlich EUR 45.000,00 des vom Versicherungsnehmer verursachten Schaden.


Aufgrund eines schweren Arbeitsunfalls ließ der Unfallversicherer durch einen medizinischen Sachverständigen den Invaliditätsgrad feststellen und der Versicherungsnehmer erhielt auf Basis des Gutachtens ein Angebot über EUR 70.000,00 Wegen einer geringen Unklarheit wandte sich der Arbeiter an uns. Die routinemäßige Prüfung der Vertragsunterlagen ergab, dass in den Bedingungen eine Progression verankert war, die in der Polizze nicht aufschien und daher auch vom Schadenreferenten übersehen wurde. Durch die Korrektur der Schadensberechnung erhielt der Kunde anstelle von EUR 70.000,00 eine Invaliditätsabfindung von EUR 100.000,00.


Aufgrund eines Leitungswasserschadens an den Heizungsrohren im Kellerfußboden erhielt ein Versicherungsnehmer ein Angebot seiner Versicherung über EUR 14.000,00 obgleich nach seinen Angaben die gesamten Aufwendungen EUR 45.000,00 betrugen. Die Differenz ergab sich lt. Sachverständigem des Versicherers aus einer Unterversicherung und erheblichen Preisüberschreitungen der Baufirmen. In bester Kooperation mit der Leitung des Versicherungsunternehmens konnte ein weiterer Sachverständiger eingebunden werden. Die Überprüfung der Versicherungssumme ergab, dass der Erst-Sachverständige sich vermessen hatte und die über die gesamte Südfront des Hauses reichenden Loggien doppelt berücksichtigt hat, so dass gegenüber dem tatsächlich vorhandenen ein rechnerisch wesentlich höheres Ausmaß des Gebäudes gegeben war. Der Einwand der Unterversicherung war somit gefallen. Hinsichtlich der in Regie (und damit teuer) erbrachten Arbeiten konnte nachgewiesen werden, dass zumindest fünf Bauunternehmen kontaktiert worden waren und alle die Annahme des Auftrages abgelehnt hatten. Es waren daher die im rechtlichen Rahmen liegenden Regiepreise des beauftragten Unternehmens zu akzeptieren, ebenso wie die Berücksichtigung diverser Eigenleistungen des Versicherungsnehmers. Der Versicherer leistete letztlich eine Gesamtentschädigung von EUR 40.000,00.