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Beratung
Schadenbeispiele
Der fünfjährige Sohn einer allein erziehenden Mutter
kam im Hof seinem Drang zum Zeichnen nach, verwendete aber hiefür
als „Stift“ eine Eisenstange und als „Blatt“
das neue Auto des Nachbarn, der seinen Schaden von EUR 2.500,00
bei der Mutter geltend machte. Die Haushaltsversicherung lehnte
mit der Begründung ab, dass der Sohn diesen Schaden mutwillig
und vorsätzlich verursachte und wollte die Schadenszahlung
der verzweifelten Mutter überlassen. Wir konnten die Haushaltsversicherung
davon überzeugen, dass ein Fünfjähriger möglicherweise
mutwillig, nie aber vorsätzlich einen solchen Schaden verursachen
kann, da ihm in diesem Alter noch das Bewusstsein für die Tragweite
des Schadens fehlt. Die Haushaltsversicherung hat letztlich den
Schadensbetrag von EUR 2.500,00 voll übernommen.
Eine Baufirma war im Erdgeschoss eines mehrstöckigen
Altbaues mit Umbauten beschäftigt und musste zur Stützung
von Mauern im Obergeschoss eine Säule einziehen. Aufgrund eines
fehlerhaften Fundamentes kam es bis in die obersten Stockwerke zu
erheblichen Rissen, deren Sanierung insgesamt EUR 80.000,00 erforderte.
Die Haftpflichtversicherung lehnte mit der Begründung, es handle
sich um – nicht mitversicherte – Tätigkeitsschäden
an unbeweglichen Sachen, jegliche Leistung ab. Die eingehende Prüfung
durch uns ergab schließlich, dass nur die Hälfte des
Schadens unter diesen Tatbestand zu subsumieren war, sodass EUR
40.000,00 als Folgeschaden zu leisten waren. Darüber hinaus
musste die Versicherung nochmals EUR 8.000,00 als Schadenersatz
leisten, weil es ihr Verkaufsmitarbeiter verabsäumt hatte,
diesen für Baufirmen so wichtigen Einschluss anzubieten. Die
Versicherung übernahm letztlich EUR 45.000,00 des vom Versicherungsnehmer
verursachten Schaden.
Aufgrund eines schweren Arbeitsunfalls ließ
der Unfallversicherer durch einen medizinischen Sachverständigen
den Invaliditätsgrad feststellen und der Versicherungsnehmer
erhielt auf Basis des Gutachtens ein Angebot über EUR 70.000,00
Wegen einer geringen Unklarheit wandte sich der Arbeiter an uns.
Die routinemäßige Prüfung der Vertragsunterlagen
ergab, dass in den Bedingungen eine Progression verankert war, die
in der Polizze nicht aufschien und daher auch vom Schadenreferenten
übersehen wurde. Durch die Korrektur der Schadensberechnung
erhielt der Kunde anstelle von EUR 70.000,00 eine Invaliditätsabfindung
von EUR 100.000,00.
Aufgrund eines Leitungswasserschadens an den Heizungsrohren
im Kellerfußboden erhielt ein Versicherungsnehmer ein Angebot
seiner Versicherung über EUR 14.000,00 obgleich nach seinen
Angaben die gesamten Aufwendungen EUR 45.000,00 betrugen. Die Differenz
ergab sich lt. Sachverständigem des Versicherers aus einer
Unterversicherung und erheblichen Preisüberschreitungen der
Baufirmen. In bester Kooperation mit der Leitung des Versicherungsunternehmens
konnte ein weiterer Sachverständiger eingebunden werden. Die
Überprüfung der Versicherungssumme ergab, dass der Erst-Sachverständige
sich vermessen hatte und die über die gesamte Südfront
des Hauses reichenden Loggien doppelt berücksichtigt hat, so
dass gegenüber dem tatsächlich vorhandenen ein rechnerisch
wesentlich höheres Ausmaß des Gebäudes gegeben war.
Der Einwand der Unterversicherung war somit gefallen. Hinsichtlich
der in Regie (und damit teuer) erbrachten Arbeiten konnte nachgewiesen
werden, dass zumindest fünf Bauunternehmen kontaktiert worden
waren und alle die Annahme des Auftrages abgelehnt hatten. Es waren
daher die im rechtlichen Rahmen liegenden Regiepreise des beauftragten
Unternehmens zu akzeptieren, ebenso wie die Berücksichtigung
diverser Eigenleistungen des Versicherungsnehmers. Der Versicherer
leistete letztlich eine Gesamtentschädigung von EUR 40.000,00.
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